Allgemeine Geschäftsbedingungen der DecoTex GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der DecoTex GmbH (im Folgenden „DecoTex“ genannt) und deren Kunden unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, die der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit sich nicht schriftlich auf Änderungen geeinigt wurde.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG, UN Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von DecoTex beim Kunden zustande.

(2) Der Vertrag kommt auch zum Zeitpunkt der Auslieferung zustande, wenn ohne Auftragsbestätigung die Auslieferung erfolgt ist.

(3) Bestätigen die Vorlieferanten von DecoTex den Auftrag nicht, so hat DecoTex ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag, ohne dass dem Kunden Ersatz zusteht.

(4) Bei Stornierung durch den Kunden berechnen wir automatisch 15% des Netto-Rechnungsbetrages, zzgl. MwSt.

§ 3 Preise

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Lager zuzüglich Versand und zuzüglich der gesetzlichen MwSt., sofern nichts anderes im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurde.

(2) Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen oder Bestelllisten nicht bindend.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen behält sich DecoTex das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere wenn sich die Bezugskosten (wie z.B. Transport- oder Rohstoffpreise) signifikant ändern.

(4) Bezüglich der von der Bestellmenge abhängigen Preisstaffelung gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung für jeden Artikel separat angegebenen Preise.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung per Post, Vorkasse, EDI oder Spedition.

(2) Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde seine Kreditwürdigkeit. Falsche Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen die DecoTex zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Zur Absicherung von Transportschäden berechnet DecoTex pauschal 1.5% des Netto-Rechnungsbetrages.

(4) Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten. Zahlt der Besteller auf eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht oder nicht vollständig, so befindet er sich in Verzug; DecoTex ist berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz geltend zu machen, soweit der Kunden Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden oder höheren Schadens in jedem Falle vor.

(5) Neukundenbestellungen werden nur gegen Vorkasse akzeptiert.

(6) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenstand auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(8) DecoTex ist berechtigt, seine Forderungen aus den Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 5 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt frachtfrei zu Listenpreisen innerhalb Deutschlands ab einem Nettoauftragswert von 500€; nach Österreich, den Benelux-Ländern, Dänemark und Polen ab einem Nettoauftragswert von 1.000€; in alle anderen Länder nach Absprache bzw. entsprechend der aktuellsten Konditionsübersicht.

(2) Die DecoTex ist zu Teillieferungen berechtigt, und kann die bereits erbrachten Teillieferungen separat in Rechnung stellen. Die zusätzlichen Kosten für Transport und Verpackung werden in einem solchen Fall von der DecoTex getragen.

(3) Die Schadenersatzpflicht neben oder anstatt der Nacherfüllung, des Rücktritts oder der Minderung im Falle eines Mangels ist ausgeschlossen.

(4) Verzögern sich die Lieferungen von DecoTex, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DecoTex die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DecoTex berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Beim Versand der Ware geht die Gefahr mit Auslieferung an die zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person oder Firma (Spediteur, Paketversender, Kurier, etc.) auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Nach Gefahrenübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes.

(7) DecoTex behält sich stets eine vollständige, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Besteller hat keine Ansprüche auf Lieferung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz im Falle der Unmöglichkeit der Leistung, eines von DecoTex nicht zu vertretenden Untergangs des Produktes oder bei force majeur.

§ 6 Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind stets als annähernd zu betrachten und haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften; sie sind nur verbindlich, wenn sie von DecoTex schriftlich bestätigt wurden und der Besteller DecoTex alle zur Ausführung der Lieferung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen oder Vorkasseleistungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Ein Lieferverzug von bis zu einer Woche ist kein Grund zur Beanstandung.

(2) Unvorhergesehene, unvermeidbare und außerhalb von DecoTex liegende und von DecoTex nicht zu vertretende Lieferhindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, vom Versender nicht zu vertretenden Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Vor- bzw. Zulieferanten berechtigen DecoTex, die Lieferung für die Dauer der Störung hinauszuschieben. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. DecoTex wird in einem solchen Falle den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren; dauert sie länger als 3 Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Abnahme, Gewährleistung

(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß gelieferten oder hergestellten Liefergegenstandes verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht unverzüglich an, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann DecoTex dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.

(2) DecoTex gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Die Übernahme einer Garantie muss schriftlich vereinbart sein. Soweit DecoTex Erklärungen zu ihren Produkten, insbesondere in Form von Produktspezifikationen, Produktanforderungen oder vergleichbaren Aussagen abgibt, diesen diese allein der Information des Bestellers und stellen weder die Zusage einer bestimmten Eigenschaft noch einer Produktbeschaffenheit dar; Ansprüche kann der Besteller hieraus nicht ableiten.

(3) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrenübergang der Ware diese unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, schriftlich gegenüber DecoTex in nachvollziehbarer Form unter Angabe der Rechnungsnummer anzuzeigen. Mängel eines Artikels der Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung. Der Besteller ist verpflichtet, DecoTex sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mängelfeststellung erforderlich sind (z.B. Foto).
Der Besteller erhält nach zuvor erfolgter Reklamation von DecoTex eine Retouren-Nummer. Berechtigte Rücksendungen ohne Retouren-Nummer werden nicht angenommen und nicht gutgeschrieben. Eine Abholung der reklamierten Ware erfolgt ausschließlich durch bzw. auf Veranlassung von DecoTex.

(4) Offensichtliche Mängel können nur binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang der Ware beim Besteller geltend gemacht werden, in jedem Fall vor etwaiger Weiterveräußerung, Vernichtung oder Entsorgung; im Falle eines nur analytisch festgestellten Mangels beträgt die Frist 3 Wochen. Die Rüge muss am letzten Tag dieser Frist bei DecoTex in Textform eingehen, wobei der Eingang per Email oder Telefax ausreichend ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, hat die Anzeige binnen einer Frist von 3 Tagen in der nach Satz 2 erforderlichen Form zu erfolgen.

(5) Bei jeder Mängelrüge hat DecoTex das Recht, die beanstandete Lieferung oder Leistung zu besichtigen und zu prüfen. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er DecoTex zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

(6) Handelsübliche Abweichungen beim Ausfall der Ware wie Farbe, Narbung, Tönung, Sortierung usw. können nicht als Mängelrüge anerkannt werden. DecoTex übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Behandlung entstehen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen beruhen.

(7) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist DecoTex berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch zur Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, DecoTex die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 BGB Ziff. 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Kalendertage betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht von DecoTex zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadenersatzes, auch wenn zuvor der Besteller ein entsprechendes Verlangen stellt.

(8) Im Falle etwaiger Rückgriffsansprüche nach § 445a Absätze  1 und 3  BGB in Verbindung mit  § 439 Absatz 2 BGB, leistet DecoTex nur Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer Nacherfüllung, die dem Besteller aufgrund eigener berechtigter Inanspruchnahme aus Mängelhaftung durch seine Kunden entstanden sind; dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig gerügt hat.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. der Ablieferung des Produktes.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Haftet DecoTex aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Schaden, ist die Schadenersatzhaftung der Sache nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und der Höhe nach auf den Wert der bestellten Ware begrenzt.

(2) Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der Vertragsbeziehung einbezogen werden.

(3) Sämtliche vertraglichen oder aufgrund sonstigen Rechtsgrundes bestehenden Ansprüche des Bestellers einschließlich etwaiger Mangelfolgeschäden, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr beginnend ab Ablieferung des Produkts.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DecoTex aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum von DecoTex.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, erlischt der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware erst dann, wenn der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat (Kontokorrentvorbehalt).

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum bleiben davon unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum bei der Weiterveräußerung der Ware zu sichern und tritt uns seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware gegen den Abnehmer schon jetzt ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes die neue Sache oder daraus entstehende Forderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

(4) Der Besteller wird DecoTex jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an DecoTex abgetreten wurden, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DecoTex anzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DecoTex hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. Auf Verlangen des Bestellers wird die DecoTex nach ihrer Wahl Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert ihre zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

(5) Verletzt der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ist DecoTex berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(6) Die Verwendung der von DecoTex gelieferten Produkte  erfolgt in Eigenverantwortung des Bestellers. Soweit Verwendung oder weiteres Inverkehrbringen der Produkte besonderen  gesetzlichen Vorschriften unterliegen, obliegt allein dem Besteller die Prüfung und Beachtung dieser Regelungen; DecoTex trifft keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung des Bestellers.

§ 10 Produkthaftung, Schutzrechte

(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er DecoTex im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auszulösenden Fehler verantwortlich ist.

(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie DecoTex die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch DecoTex die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt DecoTex von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen DecoTex geltend machen mögen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel sind die Vertragspartner verpflichtet, an der Aufstellung einer Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die neu zu errichtende Bestimmung gilt für bereits abgeschlossene und künftige Geschäfte.

§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist das am Sitz der DecoTex GmbH zuständige Gericht. DecoTex ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der DecoTex in Hamburg.